Erwägungsgrund 11 32024R2865
Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter darin aufgeführter Gemische anzubringen sind. Da diese Angaben in bestimmten Fällen wichtige zusätzliche Informationen liefern, sollten sie auf alle in Anhang II Teil 2 genannten Gemische angewandt werden, unabhängig davon, ob sie eingestuft sind und ob sie einen eingestuften Stoff enthalten.