Erwägungsgrund 48 32024R2865
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Umweltverschmutzung grenzüberschreitend ist und den Bürgern der Union ein einheitlicher Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Umwelt zukommen sollte und weil Stoffe und Gemische auf dem Unionsmarkt frei im Umlauf sein sollten, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —