Erwägungsgrund 41 32024R2865
In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen vorgesehen, die benannten Stellen zu übermitteln sind, und es werden die allgemeinen Anforderungen, die in einer Mitteilung nötigen Informationen, das Mitteilungsformat und bestimmte Standardrezepturen festgelegt. Um Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf die Möglichkeit der Übermittlung von Informationen zu standardisierten Gemischen und Kraftstoffen im Zusammenhang mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu schaffen, sollte eine Begriffsbestimmung für den Begriff „Zusammensetzung, die einer Standardrezeptur entspricht“ und die Verpflichtung zur Angabe des Namens und der Produktbeschreibung der Standardrezeptur in der Mitteilung und des Kraftstoffs eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen werden, Informationen über Bestandteile zu übermitteln, auch wenn sie in bestimmten Fällen nicht immer vorhanden sind.