Erwägungsgrund 38 32024R2865
Neben der Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Instrumente für die Branche, die der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dienen, sollte die Agentur auch den zuständigen Behörden solche Instrumente, z. B. Datenbanken, zur Verfügung stellen, um die Umsetzung zu fördern. In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte der Zuständigkeitsbereich der Agentur in dieser Hinsicht genauer festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Agentur, wenn sie als Stelle fungiert, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zwecke der Entgegennahme von Informationen für die gesundheitliche Notversorgung benannt wurde, der zuständigen nationalen benannten Stelle dieses Mitgliedstaats Zugang zu diesen Informationen gewähren.