Erwägungsgrund 35 32024R2865
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische allgemein geregelt und vorgesehen, dass in der Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien angegeben werden und in der Werbung für ein als gefährlich eingestuftes Gemisch oder ein Gemisch, das einen eingestuften Stoff enthält, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden, wenn diese Werbung den Abschluss eines Kaufvertrags ohne vorherigen Blick auf das Kennzeichnungsetikett ermöglicht. Diese Verpflichtung sollte geändert werden, damit die Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische die für die Sicherheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wichtigsten Informationen enthält. Daher sollte diese Werbung das Gefahrenpiktogramm, das Signalwort, die Gefahrenhinweise und ergänzende EUH-Hinweise enthalten, wobei für nicht visuelle Werbung Ausnahmen vorgesehen sein sollten. Die Gefahrenkategorie sollte in der Werbung nicht angegeben werden, da sie aus dem Gefahrenhinweis hervorgeht.