Erwägungsgrund 37 32024R2865
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezieht sich nicht ausdrücklich auf Angebote im Allgemeinen oder auf Fernabsatzangebote im Besonderen. Folglich werden spezifische Probleme, die sich aus Fernverkäufen wie Online-Verkäufen ergeben, nicht behandelt. Während Werbung in einer den Angeboten vorausgehenden Phase angesiedelt wird und insbesondere als Information zur Absatzförderung für ein Produkt oder eine Dienstleistung — unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt erfolgt — gilt, werden Angebote als Aufforderungen zum Abschluss eines Kaufvertrags verstanden. Als Ergebnis dieser Differenzierung sollte vorgeschrieben werden, dass bei Angeboten mehr Gefahreninformationen anzugeben sind als bei Werbung. Um mit den technologischen Entwicklungen und den neuen Verkaufsformen Schritt zu halten, muss vorgeschrieben werden, dass die Kennzeichnungselemente bei Fernverkäufen, auch über Online-Marktplätze, angegeben werden. Die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates für Anbieter von Online-Marktplätzen festgelegten Verpflichtungen zur Konformität durch Technikgestaltung Anwendung finden daher auf die Darstellung dieser Kennzeichnungselemente Anwendung. Die Durchsetzung dieser Verpflichtungen unterliegt den Bestimmungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/2065.