Erwägungsgrund 20 32024R2865
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält keine Vorschriften für die Kennzeichnung von Chemikalien, die unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, mit Ausnahme von frisch angerührtem Zement und Beton in nassem Zustand. Um die Rechtsklarheit zu verbessern und sicherzustellen, dass die Bürger besser geschützt sind, sollten Kennzeichnungselemente für bestimmte Chemikalien vorgesehen werden, z. B. Kraftstoffe, Harnstoff-Wasser-Lösungen und Scheibenreinigungsmittel, die an Tankstellen abgegeben werden und dazu bestimmt sind, in Behälter gepumpt zu werden, aus denen sie normalerweise nicht entfernt werden sollen. Aus demselben Grund muss bei der Zurverfügungstellung von Fahrzeugkraftstoffen in tragbaren Behältern sichergestellt werden, dass dem Nutzer Kennzeichnungsinformationen zur Verfügung stehen.