Erwägungsgrund 17 32024R2865
Um die Kennzeichnungselemente, bei denen die Bereitstellung ausschließlich in digitaler Form zulässig ist, an die Entwicklungen des GHS anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Kennzeichnungselemente, die ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett angegeben werden dürfen, zu ändern, sofern das GHS nicht vorschreibt, dass diese Kennzeichnungselemente auch auf dem physischen Kennzeichnungsetikett anzugeben sind, und unter Berücksichtigung des Maßes der digitalen Kompetenzen aller Bevölkerungsgruppen in der Union, der gesellschaftlichen Bedürfnisse und eines hohen Niveaus beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.