Erwägungsgrund 25 32024R2865
Da die Kriterien für die Einstufung von Stoffen als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in Anhang II Abschnitte 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission und für die Einstufung als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gleichwertig sind, sollten Stoffe, die die Kriterien für endokrine Disruptoren gemäß der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 erfüllen, in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „endokrine Disruptoren der Kategorie 1 mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit“ oder unter „endokrine Disruptoren der Kategorie 1 mit Wirkung auf die Umwelt“ aufgenommen werden.