Erwägungsgrund 6 32024R2865
Um eine zu strenge Einstufung von Gemischen, die Stoffe enthalten, die ausschließlich aufgrund des Vorhandenseins einer Verunreinigung, eines Zusatzstoffes oder eines einzelnen Bestandteils als gefährlich eingestuft wurden, und von Gemischen, die andere Gemische mit solchen Stoffen enthalten, zu verhindern, sollte die Einstufung nur dann vorgeschrieben sein, wenn diese Verunreinigung, dieser Zusatzstoff oder dieser einzelne Bestandteil in dem Gemisch oder im endgültigen Gemisch mit oder ab einem bestimmten Konzentrationsgrenzwert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten ist.