Erwägungsgrund 32 32024R2865
Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen benannte Stellen in den Mitgliedstaaten relevante Informationen über die gesundheitliche Notversorgung erhalten, die von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physischen Wirkungen gefährlich sind, übermittelt werden. Händler sind nicht verpflichtet, solche Informationen vorzulegen. In bestimmten Fällen, in denen ein grenzübergreifender Vertrieb von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt oder Händler Gemische umbenennen oder neu kennzeichnen, führt das Fehlen einer solchen Mitteilungspflicht zu einem Informationsverlust für die benannten Stellen, durch den sie an einer angemessenen gesundheitlichen Notversorgung gehindert werden können. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte auch für Händler, die gefährliche Gemische in anderen Mitgliedstaaten weitervertreiben oder gefährliche Gemische umbenennen oder neu kennzeichnen, eine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung eingeführt werden.