Erwägungsgrund 3 32024R2865
Wissenschaftliche Daten über bestimmte, aus Pflanzen gewonnene Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, zeigen, dass bestimmte Bestandteile für sich genommen Gefahreneigenschaften aufweisen können, die in dem Stoff als Ganzem möglicherweise nicht zum Tragen kommen. Um Zeit für eine wissenschaftliche Bewertung der Frage zu gewinnen, ob es angemessen ist zu verlangen, aus Pflanzen gewonnene Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, gemäß den Regeln für die Einstufung von Stoffen, die mehr als einen Bestandteil enthalten, zu behandeln, sollte daher eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften für den Zweck der Ermittlung und Prüfung von Informationen über diese Stoffe vorgesehen werden. Liegen jedoch keine einschlägigen Informationen über den Stoff selbst vor, können Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender diese Regeln auf ihre aus Pflanzen gewonnenen Stoffe anwenden, um das derzeitige Schutzniveau und das bestehende bewährte Verfahren aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte die Regeln für die Ermittlung und Prüfung der Informationen über aus Pflanzen gewonnene Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.