Erwägungsgrund 19 32024R2865
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält derzeit keine spezifischen Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen oder Gemischen, die über Nachfüllstationen an die breite Öffentlichkeit und an gewerbliche Anwender abgegeben werden. Angesichts der zunehmenden Tendenz, Produkte einschließlich bestimmter Chemikalien wie Reinigungsmittel unverpackt zu verkaufen, um Abfälle zu verringern und nachhaltigere Verkaufsformen zu erleichtern, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften und Bedingungen für diese Art von Verkäufen festzulegen und eine Liste von Gefahrenklassen und -kategorien zu erstellen, bei denen der Verkauf von Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklassen und -kategorien erfüllen, über Nachfüllstationen verboten ist, um die Sicherheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. Es sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, damit das Nachfüllen sicher durchgeführt werden kann, indem beispielsweise Überfüllung, Kontamination und insbesondere unkontrollierte Zugriffe auf die Nachfüllstation durch Kinder verhindert und Reaktionen zwischen Stoffen oder Gemischen, die an der Nachfüllstation abgegeben werden, oder zwischen diesen Stoffen oder Gemischen mit etwaigen Rückständen in nachbefüllten Verpackungen abgewendet werden.