Erwägungsgrund 46 32024R2865
Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einzustellen, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung verschoben werden. Für Stoffe und Gemische, die bereits vor Ablauf dieses Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, sollten es weiterhin keine Pflicht zu Neueinstufung oder Neukennzeichnung gemäß dieser Verordnung geben, sodass Lieferanten von Stoffen und Gemischen nicht zusätzlich belastet werden.