Erwägungsgrund 29 32024R2865
Hersteller und Importeure melden häufig unterschiedliche Informationen für denselben Stoff, die in das Verzeichnis der Agentur für die Einstufung und Kennzeichnung aufgenommen werden sollen. In einigen Fällen sind solche Abweichungen auf unterschiedliche Verunreinigungen, Aggregatzustände oder andere Differenzierungen zurückzuführen und könnten gerechtfertigt sein. In anderen Fällen sind die Abweichungen auf Unterschiede bei den für die Einstufung verwendeten Daten oder auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den Anmeldern oder Registranten im Fall der gemeinsamen Vorlage von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder auf veraltete Einstufungseinträge zurückzuführen. Infolgedessen enthält das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis unterschiedliche Einstufungen, was die Wirksamkeit des Verzeichnisses als Instrument der Gefahrensammlung und -kommunikation schmälert und zu falschen Einstufungen führt, wodurch letztlich die Fähigkeit beeinträchtigt wird, mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu schützen. Daher sollten die Anmelder verpflichtet werden, der Agentur auf der Grundlage der vorhandenen Daten, die für die Einstufung verwendet wurden, Gründe für Abweichungen von der strengsten Einstufung oder für die Einführung einer strengeren Einstufung je Gefahrenklasse für denselben Stoff vorzulegen. Um Abweichungen zwischen neueren und veralteten Einstufungen zu beseitigen, sollten die Anmelder verpflichtet werden, ihre Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über eine Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß einer Überprüfung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu aktualisieren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Möglichkeit haben, vom Anmelder die Berichtigung eines unvollständigen, unrichtigen oder veralteten Eintrags und eine entsprechende Meldung an die Agentur zu verlangen.