Erwägungsgrund 31 32024R2865
Um die Transparenz der Meldungen zu erhöhen und den Anmeldern die Erfüllung der Verpflichtung zu erleichtern, für denselben Stoff zu einem vereinbarten Meldungseintrag zu gelangen, sollten alle Informationen, die dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Agentur übermittelt wurden, kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden. Unbeschadet des Schutzes geschäftlicher Interessen sollten diese Informationen auch die Identität der Anmelder umfassen, da die Einigung auf einen Eintrag in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erleichtert würde, wenn der Anmelder weiß, wen er kontaktieren muss. Bei Meldungen einer Gruppe von Herstellern oder Importeuren sollte es ausreichen, die Identität des Anmelders, der die Informationen im Namen der anderen Mitglieder der Gruppe übermittelt hat, öffentlich zugänglich zu machen. Die Agentur sollte Informationen über die Bedingungen zur Verfügung stellen, unter denen Anmelder einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellen können, und sie im Verzeichnis ausweisen. Sie sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um unzulässige Anträge auf vertrauliche Behandlung zu unterbinden und aufzudecken und zu diesem Zweck insbesondere IT-Screenings und manuelle Stichprobenkontrollen durchführen.