Erwägungsgrund 39 32024R2865
Nach Konsultation der Sachverständigengruppe der Kommission aus den für die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008 zuständigen Behörden passt die Kommission die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an. Gemäß Artikel 53c der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlässt die Kommission für jede ihr übertragene Befugnis einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Bei der Änderung verschiedener Teile von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die unterschiedlichen Befugnisübertragungen unterliegen, ist es schwierig, diese Bestimmung anzuwenden. Insbesondere im Falle der gleichzeitigen Aufnahme neuer Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf neue Einträge in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Aufnahme neuer Einträge in denselben Anhang führt der Erlass gesonderter delegierter Rechtsakte zu einer künstlichen Trennung von dem Wesen nach zusammenhängenden Bestimmungen und hat dadurch negative Auswirkungen auf die Kohärenz, da gleichzeitig zwei verschiedene, aber zusammenhängende delegierte Rechtsakte erlassen werden müssen. In solchen Fällen sollte es möglich sein, einen einzigen delegierten Rechtsakt für verschiedene übertragene Befugnisse zu erlassen.