Erwägungsgrund 33 32024R2865
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen den benannten Stellen alle verfügbaren, für eine angemessene gesundheitliche Notversorgung erforderlichen Informationen vorliegen. Die Agentur hat bereits ein Portal zur Benachrichtigung von Giftnotrufzentralen auf Unionsebene eingerichtet und betreibt es; außerdem hat sie eine Datenbank mit Informationen über gesundheitliche Notversorgung aufgebaut und entwickelt und pflegt sie, um einige Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu unterstützen. Daher wäre die Agentur in der Lage, diese Informationen entgegenzunehmen. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und Größenvorteile zu nutzen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Möglichkeit vorsehen, die Agentur als Stelle zu benennen, die für die Entgegennahme der relevanten Informationen zuständig ist, falls ein Mitgliedstaat dies wünscht.