Erwägungsgrund 16 32024R2865
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss an die technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst und auf künftige Entwicklungen vorbereitet werden. Durch die digitale Kennzeichnung könnte die Effizienz der Gefahrenkommunikation verbessert werden, insbesondere für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und für Personen, die die Landessprache eines Mitgliedstaats nicht beherrschen. Daher ist es notwendig, eine freiwillige digitale Kennzeichnung vorzusehen und technische Anforderungen festzulegen, die der Lieferant, der einen Datenträger anbringt, der mit einem solchen digitalen Kennzeichnungsetikett verknüpft ist, erfüllen muss. Durch diese technischen Anforderungen an das digitale Kennzeichnungsetikett sollte jedoch nicht die Verantwortung der Lieferanten geschmälert werden, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsanforderungen beim Inverkehrbringen eines Stoffes oder Gemisches erfüllt werden. Um mit der Digitalisierung Schritt zu halten, sollte zugelassen werden, dass bestimmte in dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnungselemente nur in digitaler Form bereitgestellt werden. Diese Möglichkeit sollte nur für Informationen bestehen, die für die Sicherheit des Anwenders oder den Schutz der Umwelt nicht von entscheidender Bedeutung sind, wobei die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kennzeichnungsanforderungen oder Möglichkeiten der digitalen Kennzeichnung nicht berührt werden sollten, und es sollte dem Erfordernis eines hohen Niveaus beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Rechnung getragen werden.