Erwägungsgrund 36 32024R2865
Damit für eine ordnungsgemäße Vermittlung von Informationen über die Gefahren und die sichere Verwendung von Chemikalien an die Verbraucher und für die Kohärenz mit den gemäß dieser Verordnung auf den Kennzeichnungsetiketten zulässigen Hinweisen und Aussagen gesorgt ist, sollte klargestellt werden, dass Werbung für einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft wurde, keine Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder sonstigen Hinweise enthalten sollte, aus denen hervorgeht, dass von dem Stoff oder dem Gemisch keine Gefahr ausgeht, und keine anderen Hinweise, die nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen. Zusammen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts würde mit diesem Ansatz sichergestellt, dass Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können, die auf klaren, zuverlässigen und nicht irreführenden Informationen über gefährliche Stoffe und Gemische beruhen.