Erwägungsgrund 23 32024R2865
Um die Transparenz und Vorhersehbarkeit der der Agentur vorgelegten Vorschläge zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender verpflichtet werden, der Agentur ihre Absicht mitzuteilen, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorzulegen, während die Kommission verpflichtet sein sollte, die Agentur über ihr an die Agentur oder die Behörde gerichtetes Ersuchen, einen solchen Vorschlag auszuarbeiten, zu unterrichten. Darüber hinaus sollte die Agentur verpflichtet werden, Informationen über eine solche Absicht oder ein solches Ersuchen zu veröffentlichen und die Informationen über den vorgelegten Vorschlag in jeder Phase des Verfahrens für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zu aktualisieren. Aus demselben Grund sollte eine zuständige Behörde, die von einem Hersteller, einem Importeur oder einem nachgeschalteten Anwender einen Vorschlag für die Überarbeitung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung erhält, verpflichtet sein, ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags der Agentur mitzuteilen, die diese Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten sollte. Die Kommission sollte diesbezüglich unverzüglich und vorzugsweise vor dem Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung veröffentlicht wurde, delegierte Rechtsakte erlassen.