Erwägungsgrund 18 32024R2865
Damit die Anpassung an technologische Veränderungen und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung vorgenommen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu erlassen, in denen sie die technischen Anforderungen für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene digitale Kennzeichnung weiter festlegt.