Erwägungsgrund 8 32024R2865
Im Allgemeinen sollten Stoffe und Gemische für alle Formen und Aggregatzustände eingestuft werden. Rechtfertigen die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch eine abweichende Einstufung für eine bestimmte Form oder einen bestimmten Aggregatzustand, so sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Selbsteinstufungsverfahren die Möglichkeit haben, einen Stoff oder ein Gemisch je nach Form oder Aggregatzustand unterschiedlich einzustufen. Unterliegt ein Stoff jedoch einer harmonisierten Einstufung, die nicht auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Aggregatzustand beschränkt ist, so sollte diese harmonisierte Einstufung für alle seine Formen oder Aggregatzustände gelten. Unterliegt ein Stoff nur für eine bestimmte Form dieses Stoffes einer harmonisierten Einstufung, so sollte klargestellt werden, dass die Einstufung des Stoffes für die anderen Formen oder Aggregatzustände weiterhin der Selbsteinstufung unterliegen muss.