Erwägungsgrund 34 32024R2865
Zusätzlich zu den Mitgliedstaaten sollte die Kommission oder die Agentur in der Lage sein, anhand statistischer Informationen im Zusammenhang mit gesundheitlicher Notversorgung den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Dies würde Informationen über die Verwendungen von Stoffen, die im Rahmen einer Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingereicht werden, sinnvoll ergänzen und gleichzeitig eine bessere Priorisierung von Stoffen ermöglichen, die einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, und in die Risikomanagementprozesse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und möglicherweise anderen Rechtsakten der Union einfließen.