Erwägungsgrund 42 32024R2865
Um mehr Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu schaffen, sollte in der genannten Verordnung genauer festgelegt werden, wann eine Aktualisierung der Mitteilung erforderlich ist und wie das Gemisch, der Mitteilungspflichtige und die Kontaktstelle mittels ihres Produktidentifikators identifiziert werden können.