Art. 135 32026R0715
Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
(1)
Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Designs, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(2)
Ein als Unionsdesign geschütztes Design ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Design geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.