Art. 138 32026R0715
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a)
inwieweit die Begleitunterlagen, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Amtssprache der Union eingereicht werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;
b)
welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.