Erwägungsgrund 10 32014L0025
Ein Auftrag sollte nur dann als Bauauftrag gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat; selbst wenn der Auftrag sich auf die Erbringung anderer Dienstleistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Auftrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Auftrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Dienstleistungsauftrags als Bauauftrag.Angesichts der für Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollten die Auftraggeber jedoch sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und das Erbringen von Bauleistungen vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Auftragsvergabe vorzuschreiben.