Erwägungsgrund 105 32014L0025
Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Bestechung, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, terroristischer Straftaten, der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls zum obligatorischen Ausschluss auf Unionsebene führen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen von jenen zwingenden Ausschlüssen in Ausnahmesituationen vorsehen können, wenn unabdingbare Gründe des Allgemeininteresses eine Auftragsvergabe unumgänglich machen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn dringend benötigte Impfstoffe oder Notfallausrüstungen nur von einem Wirtschaftsteilnehmer käuflich erworben werden können, auf den sonst einer der Gründe für den zwingenden Ausschluss zutrifft. Da Auftraggeber, die keine öffentlichen Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Auftraggebern überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie 2014/24/EU anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten zur Anwendung von Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU nur Auftraggeber verpflichtet sein, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber handelt.