Erwägungsgrund 123 32014L0025
Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige andere Dienstleistungen, wie Rettungsdienste, Feuerwehrdienste und Strafvollzugsdienste, in der Regel nur dann ein gewisses grenzüberschreitendes Interesse bieten, wenn sie aufgrund eines relativ hohen Auftragswerts eine ausreichend große kritische Masse erreichen. Soweit sie nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, sollten sie daher in die vereinfachte Regelung aufgenommen werden. Insofern ihre Erbringung tatsächlich auf Verträgen beruht, würden andere Kategorien von Dienstleistungen, wie Detekteien- und Schutzdienstleistungen, in der Regel wahrscheinlich erst ab einem Schwellenwert von 1000000 EUR ein grenzüberschreitendes Interesse bieten; sie sollten daher nur der vereinfachten Regelung unterliegen.