Erwägungsgrund 47 32014L0025
Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht aufgrund der Anwendung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union vorausgesetzt werden, sollte dieser freie Zugang de jure und de facto nachgewiesen werden. Erweitert ein Mitgliedstaat die Anwendung eines Unionsrechtsakts über die Öffnung eines Sektors für den Wettbewerb auf Situationen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, z. B. indem die Richtlinie 94/22/EG auf den Kohlesektor oder die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Fahrgastdienste auf nationaler Ebene angewandt wird, so sollte diesem Umstand bei der Bewertung, ob der Zugang zum betreffenden Sektor frei ist, Rechnung getragen werden.