Erwägungsgrund 30 32014L0025
Für die Zwecke der Schätzung des Werts eines bestimmten Auftrags sollte klargestellt werden, dass die Schätzung des Werts auf der Grundlage einer Unterteilung der Auftragsvergabe nur dann zulässig sein sollte, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist. So könnte es beispielsweise gerechtfertigt sein, die Auftragswerte auf der Ebene einer eigenständigen Organisationseinheit des Auftraggebers zu schätzen, sofern die betreffende Einheit selbständig für die eigenen Beschaffungsmaßnahmen verantwortlich ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die eigenständige Organisationseinheit selbständig Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt und die Kaufentscheidungen trifft, wenn sie über eine getrennte Haushaltslinie für die betreffenden Auftragsvergaben verfügt, die Aufträge unabhängig vergibt und diese der Auftraggeber ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert. Eine Aufteilung in Unterteilungen ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der Auftraggeber eine Auftragsvergabe dezentral durchführt.