Erwägungsgrund 84 32014L0025
Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung durch Personen — ob die Allgemeinbevölkerung oder das Personal des Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für alle“ Rechnung zu tragen.