Erwägungsgrund 45 32014L0025
Die Bewertung, ob ein bestimmter Sektor oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte hinsichtlich des relevanten geografischen Markts, d. h. des spezifischen Bereichs, in dem die Tätigkeit oder die betreffenden Teile davon von den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, erfolgen. Da der Begriff des relevanten geografischen Markts entscheidend für die Bewertung ist, sollte er angemessen und auf der Grundlage der im Unionsrecht bestehenden Begriffe definiert werden. Es sollte ferner klargestellt werden, dass der relevante geografische Markt nicht notwendigerweise mit dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt; folglich sollten Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Ausnahme auf Teile des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden können.