Erwägungsgrund 38 32014L0025
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Aufträge gelten sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Da diese Rechtsprechung in gleicher Weise auf Behörden anwendbar wäre, die in den von dieser Richtlinie abgedeckten Sektoren agieren, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2014/24/EU dieselben Vorschriften gelten und sie in derselben Weise ausgelegt werden.