Erwägungsgrund 46 32014L0025
Die Umsetzung und Anwendung geeigneter Rechtsvorschriften der Union zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors sollten als hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines freien Zugangs zu dem betreffenden Markt gelten. Entsprechende Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. Bei der Aktualisierung des Anhangs sollte die Kommission insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass eventuell Maßnahmen verabschiedet wurden, die eine echte Öffnung von Sektoren wie beispielsweise dem nationalen Schienenpersonenverkehr, für die in diesem Anhang noch keine Rechtsvorschriften genannt sind, für den Wettbewerb bewirken.