Erwägungsgrund 107 32014L0025
Sind die Auftraggeber dazu verpflichtet oder entscheiden sie sich dafür, solche Ausschlusskriterien anzuwenden, so sollten sie die Richtlinie 2014/24/EU in Bezug auf die Möglichkeit anwenden, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern.