Erwägungsgrund 36 32014L0025
Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Dieser Ausschluss sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung sollte daher ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen klargestellt werden, dass die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen erfasst, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Es sollte daher klargestellt werden, dass für unter die CPV-Code 8514 30 00-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die besondere Regelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen (im Folgenden „vereinfachte Regelung“) gelten sollte. Damit würden auch gemischte Aufträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die vereinfachte Regelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Krankenwagendienste.