Erwägungsgrund 65 32014L0025
In Ausnahmefällen sollte es den Auftraggebern gestattet sein, andere als elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wenn es zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist, keine elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen der Rückgriff auf nicht allgemein verfügbare elektronische Mittel das nötige Schutzniveau bieten kann, diese elektronischen Mittel genutzt werden sollten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Auftraggeber die Nutzung spezieller sicherer Kommunikationskanäle vorschreiben, zu denen sie den Zugang anbieten.