Erwägungsgrund 112 32014L0025
Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gilt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gilt.