Erwägungsgrund 111 32014L0025
Angesichts der derzeitigen Diskussionen über horizontale Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zu Drittländern im Kontext des öffentlichen Auftragswesens ist es angezeigt, während einer Übergangsfrist die bestehende Regelung beizubehalten, die gemäß den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG für den Versorgungssektor gilt. Folglich sollten diese Bestimmungen unverändert bleiben; dies gilt auch für die Bestimmung über die Annahme von Durchführungsrechtsakten, wenn Unternehmen der Union auf Schwierigkeiten beim Marktzugang in Drittländern stoßen. Unter diesen Umständen sollten diese Durchführungsrechtsakte weiterhin vom Rat erlassen werden.