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Die entsprechenden Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nach: Die entsprechenden Behörden können auch gemäß Artikel 32, 32a bzw. Artikel 33 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 17 und 18;
den Befugnissen gemäß Artikel 16a;
den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;
Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27;
Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111.
Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.