Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die spezifischen Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern sollten für Stellen gelten, die nachweisen können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, und in ihrem jeweiligen Niederlassungsmitgliedstaat als EETS-Anbieter registriert sind.
Erwägungsgrund 14 32019L0520Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen