Erwägungsgrund 50 32019L0520
In einigen Mitgliedstaaten wird die Nichtentrichtung der Maut erst dann festgestellt, wenn der Nutzer über die Pflicht zur Entrichtung der Maut in Kenntnis gesetzt wurde. Da mit dieser Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht harmonisiert werden, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Richtlinie anzuwenden, um Nutzer und Fahrzeuge zum Zweck der Inkenntnissetzung zu ermitteln. Eine derart erweiterte Anwendung sollte jedoch nur erlaubt sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.