Erwägungsgrund 16 32019L0520
Insbesondere müssen bestimmte Rechte von EETS-Anbietern geschützt werden, etwa das Recht auf Schutz wirtschaftlich sensibler Daten, ohne dabei die Qualität der den Mauterhebern und EETS-Nutzern bereitgestellten Dienste zu beeinträchtigen. Insbesondere sollten Mauterheber verpflichtet sein, die sensiblen Daten keinem der Wettbewerber des jeweiligen EETS-Anbieters offenzulegen. Die Menge und Art der Daten, die EETS-Anbieter den Mauterhebern — zum Zweck der Berechnung und Erhebung der Maut oder zur Prüfung der Berechnung der Maut, die von den EETS-Anbietern auf Fahrzeuge von EETS-Nutzern erhoben wurden — übermitteln, sollte auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden.