Erwägungsgrund 58 32019L0520
Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erfordert einheitliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der technischen und administrativen Spezifikationen für die Einführung von Verfahren, die EETS-Akteure und die Schnittstellen zwischen diesen Akteuren betreffen, um die Interoperabilität zu erleichtern und sicherzustellen, dass die nationalen Märkte für Mauterhebung durch gleichwertige Vorschriften geregelt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen und die technischen und administrativen Spezifikationen festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.