Erwägungsgrund 37 32019L0520
Da der EETS ein marktgestützter Dienst ist, sollten EETS-Anbieter nicht verpflichtet sein, ihre Dienste in der gesamten EU anzubieten. Im Interesse der Nutzer sollten EETS-Anbieter jedoch sämtliche EETS-Gebiete innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie ihre Dienste anbieten wollen, abdecken. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die den EETS-Anbietern gewährte Flexibilität dazu führt, dass kleine EETS-Gebiete oder EETS-Gebiete in Randlage aus EETS ausgeschlossen werden, und, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass das der Fall ist, die nötigen Maßnahmen ergreifen.