Erwägungsgrund 57 32019L0520
Um den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Fahrzeuge und Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um Anhang I angesichts etwaiger Änderungen des Unionsrechts anpassen zu können. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission auch dafür übertragen werden, dass sie die Einzelheiten für die Klassifizierung von Fahrzeugen zum Zweck der Einrichtung der anwendbaren Mautregelungen festlegt, die Verpflichtungen der EETS-Nutzer im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an den EETS-Anbieter und der Verwendung und Bedienung des Bordgeräts weiter definiert und die Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, Umweltschutz, technische Kompatibilität, Sicherheit und Datenschutz und Betrieb und Management der Interoperabilitätskomponenten sowie die allgemeinen Infrastrukturanforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und die Mindestauswahlkriterien für benannte Stellen festlegt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.