Erwägungsgrund 17 32019L0520
EETS-Anbieter sollten verpflichtet sein, uneingeschränkt mit den Mauterhebern bei ihren Durchsetzungsbemühungen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine Effizienz elektronischer Mautsysteme zu verbessern. Mauterhebern sollte es daher gestattet sein, in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass die Maut nicht entrichtet wurde, vom EETS-Anbieter Daten über das Fahrzeug und den Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, der Kunde des EETS-Anbieters ist, anzufordern, sofern diese Daten nicht für andere Zwecke als die Rechtsdurchsetzung verwendet werden.