Erwägungsgrund 21 32019L0520
Sämtliche von einem Mitgliedstaat oder einem Mauterheber für die Nutzung von Bordgeräten angebotenen Rabatte oder Ermäßigungen des Mautbetrags sollten transparent sein, öffentlich bekannt gemacht und den Kunden der EETS-Anbieter unter denselben Voraussetzungen angeboten werden.